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Statuten

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Neue Statuten (gültig ab März 2020) 

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Art. 1: Name und Sitz

Art. 1.1: Unter dem Namen Rheintaler Westernreiter besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 1.2: Der Sitz befindet sich in 7307 Jenins.
Art. 1.3: Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


Art. 2: Zweck des Vereins
Art. 2.2: Der Rheintaler Westernreitverein wurde für die Region St. Galler Rheintal, Bündnerland und Liechtenstein gegründet, um die Westernreitweise zu fördern.
Art. 2.3: Der Rheintaler Westernreitverein sieht seine Aufgabe in:
a) der Förderung von Pferd und Reiter in der Western-Reiterei mittels praktischen Reitkursen, Turnieren, Theorie, Vorträgen, Seminaren, Ausflügen, etc.
b) der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der gegenseitigen Akzeptanz zwischen der Englisch-Reitweise und der Western-Reitweise
c) der Öffentlichkeitsarbeit für die Western-Reiterei
d) der Förderung der Kameradschaft


Art. 3: Mitgliedschaft
Art. 3.1: Der Verein besteht aus:
a). Aktivmitglieder
b). Jugendmitgliedern
c). Freimitglieder
d). Ehrenmitglieder
e). Passivmitglieder

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Art. 3.2: Aktivmitglieder haben ein Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Sie nutzen die Angebote des Vereins und nehmen aktiv am Vereinsleben teil.


Art. 3.3: Jugendmitglieder bis 18 Jahre bezahlen die Hälfte des aktiven Jahresbeitrages. Sie können nur mit schriftlichem Einverständnis sowie der Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person beitreten. Jugendmitglieder haben ab ihrem 16. Altersjahr volles Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht.
Nach Vollendung des 18. Altersjahres werden Junioren automatisch zu Aktivmitgliedern.


Art. 3.4: Freimitglieder Mitglieder die 25 Jahre dem Verein als Aktivmitglieder angehören, werden ohne weiteres Freimitglieder.


Art. 3.5: Ehrenmitglieder Wer sich in besonderem Masse um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.


Art. 3.6: Passivmitglieder haben ein Stimmrecht jedoch kein Wahlrecht. Sie unterstützen den Verein finanziell mit den zu leistenden Jahresbeiträgen, sind aber nicht aktiv am Vereinsleben dabei.


Art. 3.7: Wer dem Verein beizutreten wünscht, hat sich online oder schriftlich anzumelden. Alle Mitglieder erhalten nach erfolgter Aufnahme und bezahltem Mitgliederbeitrag die Statuten des Vereins.
Art. 3.6: Wer aus dem Verein austreten möchte, muss dies dem Vorstand schriftlich mitteilen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.


Art. 3.7: Ausschluss und Sanktionen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden. Bei leichteren Pflichtverletzungen kann der Vorstand Mitgliedern vorübergehend die Teilnahme an Vereinsanlässen verbieten.
Wer seinen Beitrag nach Erhalt einer Mahnung nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft.


Art. 3.8: Eine Änderung der Mitgliedschaft (von aktiv zu passiv oder umgekehrt) kann auf jedes neue Vereinsjahr mit vorgängiger schriftlicher Meldung an das Vereinssekretariat erfolgen.


Art. 3.9: Der Mitgliederbeitrag kann vor der GV anhand der Rechnung innert 15 Tagen bezahlt werden.
Art. 3.10: Die Mitglieder haben keine persönlichen Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 3.11: Die Mitgliederbeiträge sind folgende:
a) Aktivmitglieder: CHF 60.00
+ einmalige Eintrittsgebühr CHF 40.00
b) Passivmitglieder: CHF 40.00
+ einmalige Eintrittsgebühr CHF 40.00
c) Jugendmitglieder: CHF 30.00
+ einmalige Eintrittsgebühr CHF 20.00
Art. 3.12: Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren, Ehrenmitglieder und Freimitglieder zahlen keine Mitgliederbeiträge.


Art. 4: Rechte und Pflichten
Art. 4.1: Jedes Mitglied hilft bei Veranstaltungen des Vereins, welche Helfer verlangen, freiwillig und unentgeltlich mit.


Art. 5: Haftung
Art. 5.1: Jede persönliche Haftung der Mitglieder ausser der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages ist ausgeschlossen.
Art. 5.2: Der Verein übernimmt keine Verantwortung für Unfälle seiner Mitglieder. Er ist auch nicht verantwortlich für Schäden, die seine Mitglieder Dritten zufügen.
Art. 5.3: Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 6: Organisation
Art. 6.1: Das Vereinsjahr und Rechnungsjahr beginnt für alle Mitglieder am 01.01. und endet am 31.12. des gleichen Jahres. Alle Rechnungen werden anfangs Jahr versendet. Bei Neueintritt wird das ganze Vereinsjahr verrechnet.

Art. 6.2: Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren


Art. 7: Die Vereinsversammlung
a) ordentliche Generalversammlung (GV)
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Verlaufe der ersten drei Monate des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, statt.
Ausserordendliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 20 stimmberechtigte Vereinsmitglieder eine solche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstand verlangen.
Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 10 Tage im Voraus mit schriftliche Traktandenliste erfolgen.
Die Generalversammlung hat das Recht, über eingebrachte Anträge, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, abzustimmen. Davon ausgenommen sind:
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins


Art. 7.1: Befugnisse der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
b) Wahl der Revisoren
c) Abnahme der Jahresberichte
d) Abnahme der Jahresrechnung
e) Festlegung der Beiträge und Gebühren
f) Entscheid über Beitrittsgesuche
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Entscheid über die Durchführung von offiziellen Anlässen
k) Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes und Entscheid über Auslagen, soweit es sich nicht um gebundene oder solche handelt, die in der

   Finanzkompetenz des Vorstandes liegen
l) Beschlussfassung über Statutenrevisionen
m) Auflösung des Vereins


Über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dies im Voraus schriftlich mittels Traktandenliste angekündigt wurde.

Abstimmungen Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei Abstimmungen über die Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist jene von drei Vierteln der Stimmenden erforderlich. Ueber Gegenstände, die in der Einladung zur Versammlung nicht angekündigt wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden.


b) Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.
Der Vorstand besorgt die Vereinsführung und vertritt den Verein nach aussen.
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen. Er sorgt insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand teilt die zu erledigenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zu.


Finanzkompetenz des Vorstandes
Dem Vorstand steht eine von der Generalversammlung jährlich festgelegte Finanzkompetenz zu. Gebundene Ausgaben fallen dabei nicht in Betracht.


Sitzungen
Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder wenn zwei andere Mitglieder es verlangen, statt. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage zuvor mitgeteilt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


c) Revisoren
Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich Bilanz, Rechnung und Buchführung und erstattet an der ordentlichen Generalversammlung Bericht. Ausserhalb der Vereinsrechnung geführte Abrechnungen über einzelne Anlässe unterliegen ebenfalls der Kontrolle.


Art. 8: Auflösung des Vereins
Art. 8.1: Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen der ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 8.2: Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


Art. 9: Schlussbestimmungen
Art. 9.1: Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung in Kraft.
Ort, Datum: Jenins, 13.03.2020
Die Präsidentin: Monika Zai
Die Aktuarin: Katja Zai

 

 

 

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